Fachgebiete

Grundsätzlich ist die Kanzlei Hunold zur Rechtsvertretung in allen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) befähigt. Qualität erfordert jedoch Spezialisierung. Frau Rechtsanwältin Katharina Hunold ist daher durch überobligatorische theoretische Ausbildung sowie praktische Erfahrung besonders spezialisiert in den Rechtsgebieten:

Arbeitsrecht

Insolvenzrecht

Schuldnerberatung

Sozialrecht

Strafrecht

Versicherungsrecht

Wirtschaftsrecht

Dem Selbstverständnis der Kanzlei zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen anwaltlichen Tätigkeit entspringt die Verpflichtung einer ständigen Weiterbildung in allen von der Kanzlei betreuten Rechtsgebieten.

Arbeitsrecht

Die Kanzlei unterstützt Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsprozess. Die rechtlichen Fragestellungen in einem Arbeitsverhältnis sind facettenreich. Wenn Sie mit einer arbeitsrechtlichen Problematik während des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kanzlei herantreten, steht stets das Bemühen im Vordergrund, durch das Erarbeiten einer für Sie befriedigenden Lösung das Arbeitsverhältnis nicht in seinem Bestand zu belasten. Gerade im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben sich vielfältige Rechtsfragen, beispielsweise zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, rund um den Urlaub, Mutterschutz- und Elternzeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstunden, Arbeitnehmerhaftung, Gratifikationen, in denen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke lauern. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses steht die Kanzlei Ihnen ebenso im Kündigungsschutzprozess sowie hinsichtlich möglicher sozialrechtlichen Folgen, aus den Randgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht, zur Verfügung.

Auch hinsichtlich dem Recht der betrieblichen Altersversorgung ist die Kanzlei Hunold qualifizierter Ansprechpartner. Bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages berät die Kanzlei umfassend, z.B. bei der Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, zum Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren. Die Kanzlei berät und vertritt Sie in kollektiv-rechtlichen Fragestellungen, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Mitbestimmungsrecht.

Die Schnittstelle mit dem Insolvenzrecht: Ihr Arbeitgeber ist von Insolvenz bedroht? Besondere Kompetenzen hat die Kanzlei Hunold aus der eigenen, mehrjährigen Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Katharina Hunold für Insolvenzverwalter auf dem Gebiet des Insolvenzarbeitsrechts. Hier berät die Kanzlei beispielsweise zu insolvenzarbeitsrechtlichen Sondervorschriften, zum Insolvenzgeld, zur Insolvenzanfechtung von Lohnansprüchen, zu Ihren Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter wie z.B. Haftung des Insolvenzverwalters für nichterfüllte arbeitsrechtliche Masseverbindlichkeiten.

Im Besonderen setzt die Kanzlei Hunold sich für Ihre betriebliche Altersversorgung (Lebensversicherung) in der Insolvenz Ihres Arbeitgebers ein.

Insolvenzrecht

Die Kanzlei Hunold betreut Verbraucher und Unternehmen in der finanziellen Krise und vertritt ebenso Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren.

Verbraucherinsolvenz
Verbraucher in der Krise, Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO)

Für Verbraucher eröffnet die Kanzlei die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, Vollstreckungsschutz und begleitet Sie ggf. während des gesamten Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus zählt zu dem Leistungsspektrum der Kanzlei die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), vom Antrag über das Verfahren bis hin zur Erteilung.

Regelinsolvenz
Unternehmen in der Krise, Regelinsolvenz

Aus Beratungssicht kommt hier die rechtzeitige Einleitung eines Regel-Insolvenzverfahrens in Betracht um straf- und zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer zu vermeiden. Je früher ein Eröffnungsantrag gestellt wird, desto mehr Handlungsalternativen gibt es in der Insolvenz. Insbesondere bestehen auch Möglichkeiten, ein Unternehmen bzw. eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Je eher Sie mit Zahlungsschwierigkeiten an die Kanzlei herantreten, desto besser sind die Aussichten, dass wir gemeinsam eine erfolgreiche Sanierung erreichen können.

Gläubiger
Gläubiger eines Insolvenzverfahrens

Die Kanzlei nimmt Ihre Rechte als aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO), absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 ff. InsO), Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO), Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) im Insolvenzverfahren wahr, z.B. in der Gläubigerversammlung, in Erörterungs- und Abstimmungsterminen und sichert somit Ihre Mitspracherechte im Verfahren.

Beteiligte
Beteiligte eines Insolvenzverfahrens

Beteiligte eines Insolvenzverfahrens vertritt die Kanzlei bei unrechtmäßigen Forderungen/Ansprüchen des Insolvenzverwalters z.B. aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO); die Geschäftsführung bei Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter.

Die Kanzlei berät Geschäftspartner von insolventen Unternehmungen hinsichtlich der Absicherung vor Anfechtungsmöglichkeiten durch den Insolvenzverwalter. Hierzu sind spezifische Kenntnisse erforderlich, die Ihnen die Kanzlei exklusiv zur Verfügung stellen kann. Dabei profitieren Sie vom Know-How der Rechtsanwältin Hunold aus deren mehrjährigen verfahrensleitenden Tätigkeit für Insolvenzverwalter selbst.

Schuldnerberatung

Jedermann kann durch unglückliche Umstände völlig unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. Der Druck der Gläubiger und der wachsende Schuldenberg rauben jedes positive Lebensgefühl. Die Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsverfahrens eröffnet Ihnen in einer Zeitspanne zwischen drei bis sechs Jahren die Möglichkeit eines vollständigen finanziellen Neubeginns. In dieser Zeit sind Sie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger geschützt. Die Wirkungen der Restschuldbefreiung bestehen darin, dass Sie als Schuldner von Ihren Verbindlichkeiten gegenüber allen Insolvenzgläubigern befreit werden (Ausnahmen bestehen für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Geldstrafen, § 302 InsO).

Die Kanzlei stellt aus:

  • Pfändungsschutz (P-Konto)- Bescheinigung nach § 850 k ZPO
  • Bescheinigung über das Scheitern der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Öffentliche Schuldnerberatung versus Rechtsanwalt

Suchen Sie sich von Beginn an einen Berater, der für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitet. Hierfür kommen entweder öffentliche Schuldenberatungsstellen oder spezialisierte Anwaltskanzleien wie die Kanzlei Hunold in Betracht.

Die öffentliche Schuldnerberatung kostet zwar kein Geld, Sie müssen jedoch lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Zudem begleitet die Schuldnerberatung Sie nicht mehr während des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase. Auch Ihr vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder/Insolvenzverwalter ist nicht Ihr persönlicher Anwalt. Er wird Sie nicht zu Ihren Rechtsfragen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens interessengerecht beraten. Hierfür macht sich anwaltlicher Rat bezahlt, der für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Verbraucherinsolvenz und des Restschuldbefreiungsverfahrens Sorge trägt.

Damit Sie sich die Beratung der Kanzlei Hunold dennoch leisten können, werden die Gebühren der Kanzlei so gering wie einer Rechtsanwaltskanzlei gemäß Gebührenordnung gerade noch erlaubt gehalten und eine Zahlung ist in Raten ist ebenfalls möglich.

Sozialrecht

Die Kanzlei Hunold arbeitet nicht da, wo es sich lohnt, sondern dort, wo man sie braucht!

Da der Zugang zu rechtlicher Beratung und den Gerichten regelmäßig mit Kosten- (Vorschüssen) verbunden ist, ist im Falle wirtschaftlichen Unvermögens die Verwirklichung der Rechtsgleichheit in Frage gestellt. Deshalb gewährt der Staat minderbemittelten Personen eine spezialgesetzlich geregelte Art der Sozialhilfe über beispielsweise Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe.

Die Kanzlei hat sich hier zur Aufgabe gemacht, finanziell schlecht gestellte Parteien in besonderem Maße zu unterstützen. Dies bei der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, die für gerichtliche Verfahren gewährt wird sowie außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens für Beratungshilfe.

Auch Beratungshilfemandanten werden kurzfristig Termine für ein Beratungsgespräch in der Kanzlei zugesichert.

Insbesondere in den Kernbereichen des Sozialrechts im materiellen Sinn:

  • Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
  • Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • Recht des Familienlastenausgleichs,
  • Recht der Eingliederung Behinderter,
  • Sozialhilferecht,
  • Ausbildungsförderungsrecht

Strafrecht

Im Strafrecht, dem „schärfsten Schwert des Staates“ vertritt Sie die Kanzlei Hunold als Beschuldigter, Angeklagter, Geschädigter oder Zeuge. Die Kanzlei Hunold ist Ansprechpartner bei:

24-Stunden-Hotline im Notfall. Erste Hilfe im Strafverfahren!

Die Kanzlei Hunold steht Ihnen in Notfällen z.B. Festnahme oder Durchsuchung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten über die Rufnummer 0176 80745780 zur Verfügung.

  • Verteidigung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (§§ 160-177 StPO)
    • Verteidigung des Angeschuldigten im Zwischenverfahren (§§ 198 ff. StPO)
    • oder Verteidigung des Angeklagten im Hauptverfahren (§§ 203, 207 StPO)
    • in der mündlicher Verhandlung
  • Strafbefehlsverfahren (§ 409 StPO)
  • Anordnung der Durchsuchung/Beschlagnahme
  • Anordnung Untersuchungshaft
  • Verteidigung inhaftierter Mandanten
  • Haftbeschwerde, Haftprüfung
  • Verständigung sog. Deals (§ 257 c StPO)
  • Opferschutz
  • Zeugenbeistand

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren überprüft die Kanzlei Hunold die Rechtmäßigkeit von Bußgeldbescheiden, Geldbußen (§ 17 OWiG), Unternehmensgeldbußen (§§ 30, 130 OWiG). Dies auch für Steuerordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§§ 377 AO ff.).

Die Kanzlei arbeitet auf allen Gebieten des Strafrechts, beispielhaft, aber nicht abschließend: Arztstrafrecht, Arzneimittelstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Dienststrafrecht, Insolvenzstrafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenstrafrecht, Steuerstrafrecht, Umweltstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Waffenrecht, Wehrstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Zollstrafrecht.

Keiner ist davor geschützt, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahrens zu werden, eine Vorladung von der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift zu bekommen oder sogar verhaftet zu werden. Ermittlungsmethoden wie z.B. die Wohnungsdurchsuchung oder die Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume stellen einen erheblichen Eingriff in Ihre Privatsphäre dar.

Als Beschuldigter haben Sie auch Rechte, die Sie durch die Kanzlei Hunold in Anspruch nehmen können.

Die Möglichkeiten mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sind facettenreich. Vielleicht sind Sie völlig zu Unrecht beschuldigt und wollen die Dinge sofort klarstellen? Vorsicht! Ob schuldig oder unschuldig, beherzigen Sie die Grundregeln des Strafverfahrens, Schweigen Sie zunächst zu den Inhalten des Tatvorwurfes und bedienen sie sich stets der Hilfe eines Anwalts!

Als Beschuldigter sind sie nicht verpflichtet auf Ladung vor der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen (§ 163 a Abs. 3 S. 1 StPO). Es besteht für Sie als Beschuldigter keine Verpflichtung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inhaltliche Angaben zu machen. Dieser nemo-tenetur-Grundsatz ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 1 GG und findet sich in den Strafverfahrensvorschriften, z.B. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO für den Beschuldigten, in § 243 Abs. 5 StPO für den Angeklagten sowie im Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO für Zeugen wieder. Gleiches gilt für die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren soweit der Steuerpflichtige durch seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) gezwungen ist, sich selbst wegen einer Steuerstraftat (§ 369 AO) oder Steuerordnungswidrigkeit (z.B. §§ 378, 379, 380, 383, 383 a AO) zu belasten (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO). Das Schweigen darf nicht zum Nachteil gewertet werden. Verweigert der Beschuldigte jede Aussage zur Sache, dürfen hieraus für ihn keine nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden. Dies gilt auch, wenn dem Beschuldigten mehrere Taten vorgeworden werden und er zu einer oder mehreren dieser Taten schweigt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren verbietet es, Druck oder sonstige unerlaubte Mittel in Richtung eines Geständnisses oder sonstiger Einlassung auszuüben.

Die Strafprozessordnung sowie auch die Abgabenordnung gewährt Ihnen nach § 137 StPO das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen. Das Recht auf Verteidigung gehört zu den Verfahrensgrundsätzen eines fairen Verfahrens genau wie die Einräumung von Rechtsbehelfen und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung verbietet eine voreingenommene Behandlung des Beschuldigten im Verfahren (Art. 6 Abs. 2 MRK). Ein Rechtsanwalt darf als Verteidigung bei jeder Vernehmung durch die Polizei, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzbehörde (BuStra), sog. „Steuerstaatsanwaltschaft“, Staatsanwaltschaft oder das Gericht sowie bei Durchsuchungen anwesend sein. Dem Rechtsanwalt steht nach § 147 StPO ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Das Recht zur Akteneinsicht umfasst auch das Recht, Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. Die Kanzlei Hunold wird für Sie eine inhaltliche Erklärung (Einlassung) grundsätzlich erst abgeben, sobald diese sich umfassend mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt hat.

Auch wenn Sie bereits verurteilt wurden, prüft die Kanzlei Hunold die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision.

Pflichtverteidigung

Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Verbrechen zur Last gelegt, drohendes Berufsverbot, Untersuchungshaft, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (notwendige Verteidigung, § 140 Abs. 1, 2 StPO). Diesen kann der Angeklagte grundsätzlich frei wählen. Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, soweit es sich um eine schwerwiegende Straftat oder um eine schwierige Sach- oder Rechtslage handelt.

Frau Rechtsanwältin Hunold wird in der Pflichtverteidigerliste der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalts geführt und ist stetig bereit Pflichtverteidigungsmandate zu übernehmen. Darüber hinaus leistet die Kanzlei Präventionsarbeit bei der Selbstanzeigenberatung und berät Sie beispielsweise zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO).

Versicherungsrecht

Statistisch gesehen hat jeder Bundesbürger mehr als zehn Versicherungsverträge; Inhalt und Auslegung dieser Verträge sind vor allem im Schadensfall Gegenstand von Rechtsstreiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Besonders ärgerlich, wenn Versicherungsunternehmen im Schadenfall nicht leisten. Zahlt ein Versicherungsunternehmen, heißt das noch lange nicht, dass es nicht dazu verpflichtet ist.

Der Beratungsmarkt wird im Versicherungsrecht jedoch fast ausschließlich den Versicherungsvertretern und Maklern überlassen, während ausschließlich unabhängige Rechtsanwälte, wie die Kanzlei Hunold, eine objektive Beratung gewährleisten können, da ihr Honorar nicht davon abhängig ist, ob Versicherungsschutz beansprucht wird.

Auch Versicherungsmaklern bietet die Kanzlei bei der Vertretung der Interessen ihrer Versicherungsmandanten im Schadensfall Unterstützung.

Die Kanzlei ist fachlich hinsichtlich sämtlicher Versicherungsarten, dem Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung), dem Recht der privaten Personenversicherung, insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherungsrecht, Rechtschutzversicherungsrecht, Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts, Transport und Speditionsrecht, qualifiziert.

Im Versicherungsrecht reicht das Angebot der Anwaltskanzlei von der Rechtsberatung und der außergerichtlichen Betreuung über die Geltendmachung von Forderungen bis hin zur Prozessvertretung.

Besonderheit zur Kostentragung: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung übernimmt Anwaltskosten!
Bei Verkehrsunfällen werden die Rechtsanwaltskosten von Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Sind Sie also als Privatperson an einem Verkehrsunfall beteiligt und die Gegenseite allein für den Unfall verantwortlich, werden Ihre Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners übernommen.

Wirtschaftsrecht

Die Kernkompetenzen der Kanzlei greifen komplementär ineinander und sichern unternehmerisch tätigen Mandanten eine umfassende Beratung und Interessenvertretung auch bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Sachverhalten auf höchstem wissenschaftlichem Niveau. Dies wird nicht zuletzt durch die postgraduale Ausbildung mit dem am 12.2.2018 erworbenen Titel Master Wirtschaftsrecht/Business Law and Economic Law (LL.M.oec.) von Rechtsanwältin Hunold am Institut für Wirtschaftsrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gewährleistet, die Rechtsanwältin Hunold mit der Gesamtnote „magna cum laude“ (sehr gut) abgeschlossen hat. Frau Rechtsanwältin Hunold hat im Rahmen des Master-Studiengangs ihre Master-Arbeit zum Thema „Die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers“ geschrieben. Außerdem wurden Praktikerseminare zum „Unternehmenskauf“ bei Böetticher Rechtsanwälte, Berlin und zum Thema Markenrecht bei CMS Hasche Sigle, Stuttgart absolviert.

Die Kanzlei bietet auf Grundlage dieser besonderen Kompetenzen Selbstständigen, kleinen und mittelständigen Unternehmen an, als ausgelagerte Rechtsabteilung, regelmäßig sowie im Bedarfsfalle zu agieren